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Auszug aus der Satzung der Emanuelstiftung vom 05.10.2013:

  

§ 2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung sind das Unterstützen von Überlebenden ritueller Gewalt und organisiertervAusbeutung durch Zwangsprostitution bzw. Kinderpornografie sowie das Fördern von deren Interessen.

3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere

  1. durch Herstellen von Kontakten und Gewähren weiterer persönlicher wie finanzieller Hilfen bei Ausstiegsbemühungen aus Kontexten organisierter, ritueller bzw. sexuell ausbeuterischer Gewalt,
  2. durch Hilfe zum Erlangen geeigneter sozialer, therapeutischer und medizinischer Versorgung und zum Wahrnehmen rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der erlittenen Gewalt

3. durch sonstige Unterstützung im Einzelfall als Hilfe in Notlagen, zudem aber auch durch Fördern von Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und fachbezogener Vernetzung zugunsten der o.g. Ziele, insbesondere durch

  1. Fördern von Studienarbeiten zu Themen, die zum Stiftungszweck gehören,
  2. Fördern gesellschaftspolitischer und wissenschaftlicher Vorhaben und Institutionen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung verfolgen.

4. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Sie kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen.

7. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.